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Gewerkschaftsfreiheit im Textilsektor

Auch wenn das Recht auf Gewerkschaftsbildung international weitgehend unstrittig ist und sich auch in den rechtlichen Rahmenbedingungen der Hauptproduktionsländer im Textilsektor wiederfindet, zeichnet die Realität ein anderes Bild. Umso größer ist das Risikopotential für Unternehmen, die in den Verdacht geraten, mit Lieferanten zusammenzuarbeiten, bei denen selbst die rechtliche Rahmenordnung konterkariert wird.

Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beinhaltet neben dem Recht auf Arbeit und gleichen Lohn für gleiche Arbeit, das Recht auf Koalitionsfreiheit. Er schützt damit das Recht, Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten, um gegenüber dem Arbeitgeber eigene Interessen geltend machen zu können. 

Das Recht auf Gewerkschaftsfreiheit ist auch Kern der ILO (International Labour Organization) und spiegelt sich in verschiedenen Übereinkommen wider:

  • Aus dem Jahr 1948 das Übereinkommen Nr. 87: Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts 
  • Aus dem Jahr 1949 das Übereinkommen Nr. 98: Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen