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Gewerkschaftsfreiheit im Tourismussektor

Auch wenn das Recht auf Gewerkschaftsbildung international weitgehend unstrittig ist und sich in den rechtlichen Rahmenbedingungen vieler Länder wiederfindet, ist die Implementierung von Gewerkschaften im Tourismus mitunter nicht stark ausgeprägt. Vor allem in großen, international agierenden Hotelketten, im Gastgewerbe und bei Zulieferbetrieben wird im Tourismussektor die rechtliche Rahmenordnung nicht beachtet, sodass eine Gewerkschaftsfreiheit hier keineswegs gewährleistet ist.

Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beinhaltet neben dem Recht auf Arbeit und gleichen Lohn für gleiche Arbeit, das Recht auf Koalitionsfreiheit. Er schützt damit das Recht, Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten, um gegenüber dem Arbeitgeber eigene Interessen geltend machen zu können. 

Das Recht auf Gewerkschaftsfreiheit ist auch Kern der ILO (International Labour Organization) und spiegelt sich in verschiedenen Übereinkommen wider:

  • Aus dem Jahr 1948 das Übereinkommen Nr. 87: Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts 
  • Aus dem Jahr 1949 das Übereinkommen Nr. 98: Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen